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Erstreckungs- und Validierungsstaaten

Für erteilte EP-Patente besteht die Möglichkeit, Schutz auch in bestimmten Ländern zu erlangen, die nicht Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sind. Die Erteilung des EP-Patents wird in diesen Staaten ohne gesonderte Sachprüfung anerkannt.

Die Wahl hierfür und die damit verbundene Gebührenzahlung müssen grundsätzlich binnen derselben Fristen erfolgen, die für die Benennungsgebühr hinsichtlich EPÜ-Vertragsstaaten gelten. Nach Fristablauf kann/können die Gebühr(en) zuzüglich einer Zuschlagsgebühr von 50% noch innerhalb einer Nachfrist von 2 Monaten wirksam entrichtet werden und damit diese Erstreckungs- und Validierungsstaaten nachbenannt werden.

Folgende Länder können für Ihre Anmeldung in Frage kommen, sofern der Basis-Anmeldetag, d h.:

  • bei EP-direkt: der Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung
  • bei Teilanmeldungen: der Anmeldetag der zugrundeliegenden Stammanmeldung
  • bei PCT-EP: der Anmeldetag der Internationalen Anmeldung

am oder nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens mit dem jeweiligen Land liegt.

Erstreckungsstaaten (europäische Staaten)
Bosnien und Herzegowina (BA) in Kraft seit 01.12.2004

Validierungsstaaten (nicht-europäische Staaten)
Marokko (MA) in Kraft seit 01.03.2015
Republik Moldau/Moldawien (MD) in Kraft seit 01.11.2015
Tunesien (TN) in Kraft seit 01.12.2017
Kambodscha (KH) in Kraft seit 01.03.2018

Weitere Informationen zu den Erstreckungs- und Validierungsstaaten finden Sie auf:
» https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/extension-validation-system_de.html.

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Rechtlicher Hinweis:
Diese Kurzinformation kann nicht die Prüfung/Beratung des Patentanwalts im konkreten Fall ersetzen. Eine Haftung unsererseits aufgrund lediglich dieser allgemeinen Information ist ausgeschlossen. Gerne können Sie sich bei Fragen allgemeiner Art oder im Einzelfall an uns wenden.

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